Abfindung versteuern
Stand: 25. September 2026
Eine Abfindung wird voll versteuert, aber nicht jede Abfindung wird gleich besteuert. Entscheidend ist, wie viel laufendes Einkommen im selben Kalenderjahr noch dazukommt. Der folgende Rechner zeigt indikativ, wie Austrittsmonat und Erhaltungsaufwand aus einer Immobilieninvestition zusammenwirken.
Indikative Modellrechnung
Abfindungshöhe
Austrittsmonat
Jahresbruttogehalt
Zusammenveranlagung
Wählen Sie „Ja“, wenn Sie verheiratet sind und gemeinsam mit Ihrem Ehepartner zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Erhaltungsaufwand aus Immobilieninvestition
Steuer auf die Abfindung ohne Investition
59.125 €
Steuer auf die Abfindung mit Investition
19.865 €
Differenz
39.260 €
Wirkung je Euro Erhaltungsaufwand
78,5 %
Der gewählte Austrittsmonat liegt in der Jahresmitte. Das verbleibende laufende Einkommen beträgt in dieser Konstellation rund 55.000 €.
Indikative Modellrechnung auf Basis Ihrer Eingaben. Keine Steuer-, Anlage- oder Finanzierungsberatung und kein Ersatz für die Prüfung Ihres Einzelfalls durch einen Steuerberater. Vereinfachte Annahmen; Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und individuelle Abzüge sind nicht berücksichtigt. Überleitung vom Bruttogehalt auf das zu versteuernde Einkommen pauschal mit 20 % Abschlag.
Wie die Fünftelregelung rechnet
Die Fünftelregelung nach § 34 Absatz 1 Einkommensteuergesetz behandelt eine Abfindung rechnerisch so, als wäre sie über fünf Jahre gezahlt worden. Zunächst wird die Steuer auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung ermittelt. Dann wird ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet und die Steuer erneut berechnet. Die Differenz wird mit fünf multipliziert und zur Steuer auf das Resteinkommen addiert. Weil nur ein Fünftel die Progression nach oben schiebt, bleibt der durchschnittliche Steuersatz auf die Abfindung niedriger als bei einer vollen Zusammenrechnung.
Wichtig ist der Zeitpunkt der Anwendung: Seit dem 1. Januar 2025 darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Auf der Abrechnung erscheint die Abfindung daher zunächst voll versteuert. Die Entlastung entsteht erst in der Einkommensteuerveranlagung, also mit der Steuererklärung für das Jahr der Auszahlung. Wer die Abfindung im Dezember erhält, wartet unter Umständen über ein Jahr auf die Erstattung; die Liquidität dafür muss eingeplant sein.
Warum ein Werbungskostenüberschuss im selben Jahr überproportional wirken kann
Erhaltungsaufwand aus einer vermieteten Immobilie mindert als Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen. In einem Jahr mit Abfindung wirkt das doppelt: Der Aufwand senkt das verbleibende Einkommen, auf das die Fünftelrechnung aufsetzt, und er senkt damit zugleich den Sockel, auf den sich das Fünftel der Abfindung stapelt. In der Formel geht derselbe Euro also auf beiden Seiten ein. Genau daraus entsteht der rechnerisch überproportionale Effekt: Ein Euro Erhaltungsaufwand kann die Steuerlast um mehr als einen Euro senken, weil er den Progressionssprung der Abfindung abdämpft.
Voraussetzung ist, dass der Aufwand tatsächlich als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand und nicht als Herstellungskosten einzuordnen ist und dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung insgesamt die Grenzen der Verlustverrechnung beachten. Die folgende Tabelle zeigt die Größenordnung an einem Beispiel: Abfindung 150.000 Euro, Erhaltungsaufwand 50.000 Euro, ledig, Tarif 2025, pauschaler Abschlag von 20 Prozent auf das Bruttogehalt.
| Restjahreseinkommen | Steuerersparnis | Ersparnis je Euro Aufwand |
|---|---|---|
| 30.000 € | 33.160 € | 66,3 % |
| 50.000 € | 38.535 € | 77,1 % |
| 70.000 € | 32.485 € | 65 % |
| 100.000 € | 12.170 € | 24,3 % |
| 130.000 € | 540 € | 1,1 % |
Beispielrechnung mit den oben genannten Annahmen, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Werte sind indikativ und keine Prognose für den Einzelfall.
Wann es nicht funktioniert
Der Effekt ist kein Automatismus. Vier Konstellationen schwächen ihn deutlich ab oder lassen ihn ganz entfallen. Erstens: Wer spät im Jahr austritt und das volle Gehalt bezogen hat, startet die Fünftelrechnung bereits auf einem hohen Sockel; selbst ein großer Erhaltungsaufwand senkt das verbleibende Einkommen dann oft nur bis auf ein Niveau, auf dem die Progression weiter greift. Zweitens: Bei sehr niedrigem Basiseinkommen ist die Steuer auf die Abfindung ohnehin schon gering, es bleibt wenig, das man noch optimieren könnte. Drittens: Bei Abfindungen unter etwa 80.000 Euro übersteigen die Kosten und Risiken der Immobilieninvestition regelmäßig den Steuereffekt. Viertens: Ohne ausreichendes Eigenkapital ist der Erhaltungsaufwand schlicht nicht finanzierbar, und eine Fremdfinanzierung verlagert das Problem nur.
Die Bedingung, die oft übersehen wird
Abfindung und Erhaltungsaufwand müssen im selben Kalenderjahr zusammenfallen. Maßgeblich ist das Abflussprinzip des § 11 Einkommensteuergesetz: Ausgaben zählen in dem Jahr, in dem das Geld tatsächlich das Konto verlässt, nicht in dem Jahr des Vertrags oder der Rechnung. Eine Abfindung im Dezember und eine Handwerkerzahlung im Januar liegen steuerlich in zwei verschiedenen Jahren, der kombinierte Effekt entfällt. Umgekehrt kann eine vorgezogene Zahlung im Dezember den Unterschied ausmachen. Die Zahlungstermine sollten daher früh mit Handwerkern und Verwaltung abgestimmt werden.
Grenzen des Modells
Drei Grenzen sind wesentlich. Erstens die 15-Prozent-Grenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1a Einkommensteuergesetz: Anschaffungsnahe Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf netto 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, gelten als Herstellungskosten und sind nur über die Abschreibung abziehbar. Der sofortige Abzug entfällt dann weitgehend. Zweitens die Standardhebung: Nach dem BMF-Schreiben vom 26. Januar 2026 werden Instandhaltungsmaßnahmen an Gebäuden in der Regel als einheitliche Maßnahme beurteilt; die früher großzügigere Zusammenfassung nach Bauabschnitten ist enger gefasst worden, was die Zuordnung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand verschärft. Drittens das WEG-Risiko: Bei Eigentumswohnungen entscheidet die Gemeinschaft über Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Umfang, Zeitpunkt und Sonderumlagen lassen sich nicht allein steuern, die Planung des Kalenderjahrs ist dadurch nur begrenzt in der eigenen Hand.
Häufige Fragen
Was ist die Fünftelregelung?+
Die Fünftelregelung nach § 34 Absatz 1 Einkommensteuergesetz mildert die Progressionswirkung einer Abfindung. Dabei wird so gerechnet, als würde die Abfindung gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt: Die Steuer auf ein Fünftel der Abfindung wird ermittelt, der Unterschied zur Steuer ohne Abfindung wird mit fünf multipliziert. Die Abfindung bleibt voll steuerpflichtig, der Steuersatz steigt aber weniger stark.
Warum steht auf meiner Abrechnung mehr Steuer, als ich erwartet habe?+
Seit dem 1. Januar 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug an. Die Abfindung wird auf der Abrechnung daher zunächst voll mit dem laufenden Gehalt zusammengerechnet und entsprechend hoch versteuert. Die Entlastung durch die Fünftelregelung gibt es erst über die Einkommensteuerveranlagung, also nach Abgabe der Steuererklärung.
Spielt der Austrittsmonat wirklich eine so große Rolle?+
Ja, weil die Fünftelregelung vom verbleibenden Jahreseinkommen abhängt. Wer im Januar oder Februar ausscheidet, hat im selben Kalenderjahr kaum laufendes Einkommen; die Progression startet dann auf einem niedrigen Sockel. Wer im November oder Dezember ausscheidet, hat fast das volle Jahresgehalt bezogen, und die Abfindung stapelt sich auf einen bereits hohen Steuersatz.
Was ist Erhaltungsaufwand?+
Erhaltungsaufwand sind Kosten für die Instandhaltung und Modernisierung einer vermieteten Immobilie, etwa für Dach, Heizung, Fassade oder Bäder. Bei Vermietungseinkünften sind sie im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abziehbar, soweit sie nicht als Herstellungskosten über die Abschreibung laufen. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 1a Einkommensteuergesetz kann größerer Erhaltungsaufwand auf Antrag auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.
Muss beides im selben Jahr passieren?+
Ja. Nach dem Abflussprinzip des § 11 Einkommensteuergesetz zählt Ausgaben das Kalenderjahr, in dem das Geld tatsächlich gezahlt wird. Damit der Erhaltungsaufwand die Progression der Abfindung dämpft, müssen Abfindung und Zahlung des Erhaltungsaufwands im selben Kalenderjahr liegen. Eine Zahlung im Dezember statt im Januar kann daher rechnerisch einen erheblichen Unterschied ausmachen.
Gilt das auch bei einem Praxis- oder Betriebsverkauf?+
Der Mechanismus ist ähnlich, die Rechtslage ist eine andere. Veräußerungsgewinne aus Betrieben oder Praxen können unter weiteren Voraussetzungen ebenfalls unter die Fünftelregelung fallen, zusätzlich gibt es dort Freibeträge und ermäßigte Steuersätze nach § 34 Absatz 3 Einkommensteuergesetz. Die Details unterscheiden sich deutlich von der Arbeitnehmerabfindung und gehören in die individuelle Prüfung.
Ersetzt das meinen Steuerberater?+
Nein. Diese Seite zeigt eine vereinfachte Modellrechnung mit pauschalen Annahmen. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, individuelle Abzüge, Verlustverrechnung und die Frage, ob Aufwand als Erhaltungs- oder Herstellungskosten einzuordnen ist, hängen vom Einzelfall ab. Vor jeder Entscheidung sollte ein Steuerberater die konkrete Situation prüfen.
Wie wir Sie dabei unterstützen
Aledo Studio entwickelt sanierte Renditeimmobilien in München. Wenn Sie im Jahr Ihrer Abfindung Erhaltungsaufwand einplanen, prüfen wir an unseren Objekten, welche Maßnahmen dafür infrage kommen — und wie sich Aufwand und Zeitplan für Sie darstellen lassen. Mehr zum Vorgehen steht auf der Seite Investmentprodukt, umgesetzte Beispiele finden Sie unter Referenzen.
